Nachlasspflegschaften

Wie und unter welchen Voraussetzungen kommt eine Nachlasspflegschaft in Betracht?

Eine Nachlasspflegschaft wird gerichtlich angeordnet, wenn ein Sicherungsbedürfnis bezüglich eines vorhandenen Nachlasses besteht und die Erben unbekannt sind oder die Annahme der Erbschaft noch ungewiss ist (Sicherungspflegschaft).

Sie kommt durch den Antrag eines Dritten in Gang oder, wenn das Nachlassgericht Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen hat, von Amts wegen.

Denkbar ist auch eine reine Klage- / Prozessstandspflegschaft, sofern Ansprüche gegen den Nachlass geltend gemacht werden, die Erben aber nicht bekannt sind. Hierzu bedarf es eines Antrages durch den Anspruchsinhaber.

Was unternimmt der Nachlasspfleger?

Die Aufgabe des Nachlasspfleger besteht darin, die Werte des Nachlasses zu sichern und mögliche laufende Kosten zu minimieren. Parallel dazu nimmt der Nachlasspfleger die erforderlichen Ermittlungen vor, um die (gesetzlichen) Erben zu finden. An diese wird der Nachlass sodann übergeben.

Wir werden von mehreren Nachlassgerichten als Nachlasspfleger eingesetzt.